DBBPV Satzung

SATZUNG DBBPV

Satzung des

Deutschen Boccia-, Boule-
und Pétanque Verband e.V.

DBBPV

Inhalt

Präambel

  • 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 2 Vereinszweck
  • 3 Gemeinnützigkeit
  • 4 Geschäftsstelle
  • 5 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen
  • 6 Mitgliedschaft
  • 7 Beendigung der Mitgliedschaft
  • 8 Ausschluss von Mitgliedern
  • 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • 10 Beiträge
  • 11 Organe des DBBPV
  • 12 Die Bundesversammlung
  • 13 Stimmrecht, Satzungsänderungen
  • 14 Das Präsidium
  • 15 Kassenprüfer
  • 16 Sportjugend
  • 17 Datenschutz
  • 18 Auflösung
  • 19 Gründung, Eintragung, Inkrafttreten

Präambel

Der Deutsche Boccia-, Boule- und Pétanque Verband e.V. (DBBPV) ist der Dachverband für Kugelwurfsportarten mit Ziel-Kugelsportarten (Präzisionssport), Weiten-Kugelsportarten (Kraft- und Ausdauersport) und ähnlichen Kugelwurfsportarten in der Bundesrepublik Deutschland und wurde 1988 gegründet.

Ihm gehören die Spitzenverbände „Boccia Bund Deutschland e.V.“ (BBD) und „Deutscher Pétanque Verband e.V.“ (DPV) an. Im Falle der Gründung von weiteren Spitzenverbänden mit Kugelwurfsportarten (z.B. Boule Lyonnaise, Jeu Provencale, Bowls, Klootschießen, Boßeln, Road Bowling und ähnlichen) können diese in den Dachverband aufgenommen werden.

Der DBBPV gibt sich folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

  • Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, welt-anschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität. Der Verein wendet sich gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
  • Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Zuwanderungshintergrund. Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter. Auch wenn Funktionsbezeichnungen in der Satzung und in den Ordnungen in der sprachlichen Grundform erfolgen (z.B. Präsident, Stellvertreter usw.), stehen diese stellvertretend für die weibliche und männliche Form.
  • Der DBBPV, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
  • Der DBBPV tritt für einen doping- und manipulationsfreien Sport ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)  Der Verband führt den Namen „Deutscher Boccia-, Boule- und Pétanque Verband e.V.“ (DBBPV).
(2)  Der Verein hat seinen Sitz in Augsburg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Augsburg unter der Nummer VR 1538 eingetragen.
(3)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1)  Zweck und Aufgabe des DBBPV ist es
a) den Kugelwurfsport planmäßig als Spitzen-, Leistungs-, Breiten- und Freizeitsport zu fördern;

  1. b)den deutschen Kugelwurfsport in Staat und Gesellschaft sowie gegenüber nationalen und internationalen Sportorganisationen zu vertreten, insbesondere im DOSB –
    weitere Einzelheiten sind in der Geschäftsordnung festgelegt;
  2. c)alle Bestrebungen zur Errichtung und Erhaltung sportgerechter Kugelwurfsportanlagen und -angebote zu unterstützen;
  3. d)sportliche Führungs- und Lehrkräfte aus- und weiterzubilden;
  4. e)die Jugendarbeit nach den Grundsätzen der Jugendordnung zu fördern;
  5. f)Doping zu bekämpfen und den Gebrauch leistungssteigernder Mittel zu unterbinden.

(2)  Der DBBPV bekennt sich zu einem humanistisch geprägten Menschenbild, er dient der Wahrung und Förderung der ethischen Werte im Sport z.B. der Prävention gegen sexualisierte Gewalt und fördert das bürgerschaftliche Engagement.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)  Der DBBPV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe und Ausschüsse erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes; sie sind ehrenamtlich tätig.

(3)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Personen, die Organtätigkeiten des Verbandes ehrenamtlich wahrnehmen, erhalten für ihre Tätigkeit lediglich eine Aufwandsentschädigung oder eine Ehrenamtspauschale im Rahmen der steuerlichen Vorschriften.

(4)  Ausscheidende Mitglieder haben gegen den DBBPV keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§ 4 Geschäftsstelle

(1)  Die Organe des DBBPV bedienen sich zur Durchführung ihrer Aufgabe der vom DBBPV unterhaltenen Geschäftsstelle.

(2)  Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Bundesgeschäftsführer, der die Geschäfte unter Beachtung der Rechtsgrundlagen des DBBPV zu führen hat.

§ 5 Zuständigkeit und Rechtsgrundlagen

(1)  Die Satzung bildet die Grundlage der Tätigkeit des DBBPV und seiner Organe.

(2)  Einzelheiten regelt der DBBPV durch Ordnungen und Entscheidungen seiner Organe.
Die Bundesversammlung erlässt zu diesem Zweck

–       eine Finanzordnung und

–       eine Geschäftsordnung.
Außerdem bestätigt sie

–       die Jugendordnung.

Weitere Ordnungen können vom Präsidium erlassen werden, z.B.

–       eine Disziplinarordnung (zu § 9 und § 10 dieser Satzung)

–       eine Ehrenordnung

–       und nach Bedarf weitere Ordnungen.

Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

Die sportlichen Belange (Sportordnungen) werden von den Spitzensportverbänden eigenständig geregelt.

(3)  Die erlassenen Ordnungen, Bestimmungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des DBBPV sind für die Spitzensportverbände, deren Untergliederungen (Verbände, Vereine) und deren Mitglieder verbindlich. Die Spitzensportverbände gewährleisten insoweit die Verbindlichkeit durch Einhaltung ihrer Pflichten gemäß § 9 dieser Satzung und beziehen das in ihre Satzungen ein.

§ 6 Mitgliedschaft

(1)  Dem DBBPV gehören ordentliche und außerordentliche Mitglieder an.

(2)  Ordentliche und stimmberechtigte Mitglieder des DBBPV sind die nationalen Spitzenverbände der Kugelwurfsportarten.

(3)  Außerordentliche Mitglieder können auf Antrag auch Landes- und Regionalverbände sein, für die es noch keinen nationalen Spitzenverband für ihre Sportart gibt. Sie haben kein Stimmrecht in der Bundesversammlung, können aber zur Tagesordnung ein Rederecht erhalten. Die Mitgliedschaft erlischt in dem Falle, wenn in der vertretenen Sportart ein nationaler Spitzenverband gegründet ist.

(4)  Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann erworben werden, wenn

–        ein schriftlicher Antrag auf Aufnahme gestellt wird, der die Erklärung enthält, dass die Satzung des DBBPV, die Ordnungen, die Bestimmungen, Beschlüsse und Entscheidungen der Organe des DBBPV anerkannt und beachtet werden und

–        der Antragsteller ein anerkannter, gemeinnützigen Zwecken dienender eingetragener Verband mit den in der Präambel aufgeführten Sportarten ist.

Der Aufnahmeantrag für eine Mitgliedschaft muss schriftlich beim Präsidium unter Vorlage der Satzung, einer Gemeinnützigkeitsbescheinigung, einer Aufstellung über die Anzahl der Mitglieder und Vereine sowie eines vollständigen und aktuellen Anschriftenverzeichnisses des BGB-Vorstandes eingereicht werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet das Präsidium des DBBPV mit einfacher Mehrheit.

(6)  Wird die Aufnahme vom Präsidium abgelehnt, so entscheidet auf Antrag die nächste Bundesversammlung endgültig.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

–        durch Austritt: die Austrittserklärung muss drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich beim Präsidium des DBBPV eingegangen sein; der Austritt ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich;

–        durch Vollbeendigung des Mitgliedsverbandes (Löschung aus dem Vereinsregister);

–        durch Ausschluss;

–        im Falle eines außerordentlichen Mitgliedes, sobald sich ein nationaler Spitzenverband für die vertretene Kugelwurfsportart gegründet hat.

Das Präsidium des DBBPV kann im Falle einer dieser Gründe eine vorläufige Suspendierung beschließen. Die Entscheidung der Beendigung der Mitgliedschaft wird dann bei der nächsten ordentlichen Bundesversammlung endgültig entschieden. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.

Es besteht in keinem Fall Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

§ 8 Ausschluss von Mitgliedern

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch die Bundesversammlung des DBBPV auf Antrag und nach vorher erfolgter schriftlicher Abmahnung durch das Präsidium des DBBPV erfolgen und zwar in den nachfolgend bezeichneten Fällen:

  1. a)wenn die Pflichten in § 9 und 10 verletzt und die Verletzung trotz der vom Präsidium erfolgten schriftlichen Abmahnung fortgesetzt werden oder
  2. b)wenn das Mitglied in grober Weise schuldhaft gegen die Interessen des DBBPV verstößt.

Verfahren:

–        Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist von der Bundesversammlung unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.

–        Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefpost mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

–        Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)  Die ordentlichen Mitglieder haben Sitz und Stimme bei der Bundesversammlung des DBBPV nach Maßgabe des § 12 Abs. 1-3 dieser Satzung.
Alle Mitglieder haben das Recht, unter den dafür vorgesehenen Bedingungen an den Veranstaltungen des DBBPV teilzunehmen.

(2)  Die Spitzenverbände mit ihren angeschlossenen Landesverbänden sind als ordentliche Mitglieder innerhalb ihrer Bereiche für alle mit der Pflege des Kugelwurfsports zusammenhängenden Fragen durch Erlass eigener Satzungen und Ordnungen zuständig, soweit nicht diese Fragen der Beschlussfassung durch Organe des DBBPV vorbehalten sind.
Das gleiche gilt für außerordentliche Mitglieder.

(3)  Im Fall einer Förderung der nationalen Spitzenverbände (Leistungssportförderung des Bundes durch das Bundesministerium des Innern – BMI) für ihre Sportarten sind diese für die Bedingungen (Förderungswürdigkeit und -fähigkeit), die Antragsstellung (nach den Bedingungen der entsprechenden Richtlinien und Gesetze) sowie den Nachweis einer ordnungsgemäßen Verwendung etwaiger Mittel voll umfänglich verantwortlich. Die Mittel werden dabei entsprechend der Bewilligungsbescheide nur für die entsprechende Sportart verwendet bzw. vom entsprechenden nationalen Spitzenverband verwaltet und verausgabt.
Der DBBPV beantragt für Förderanträge entsprechend der Regularien die sportfachliche Prüfung  durch den DOSB. Nach Bewilligung eines solchen Antrages wird das Verfahren (Abruf der Mittel, Zahlungseingänge) direkt von den antragsstellenden Spitzenverbänden weiter bearbeitet.

(4)  Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet,

–        die Belange des DBBPV zu fördern;

–        die Satzung des DBBPV, die Ordnungen des DBBPV und die von den Verbandsorganen des DBBPV gefassten Beschlüsse zu beachten;

–        Beiträge, Umlagen (maximal in Höhe eines Jahresbeitrages) und sonstige Leistungen termingerecht zu entrichten;

–        die zur Erfüllung des Verbandszweckes notwendigen Anfragen zu beantworten und Auskünfte zu geben, insbesondere dem DBBPV bis zum 31.03. eines jeden Jahres das Verzeichnis der ihnen angeschlossenen Vereine und Abteilungen nebst Mitgliederzahlen nach dem Stand vom 01.01. des bezüglichen Jahres zu übersenden und alle in diesem Zusammenhang verlangten Auskünfte zu erteilen;

–        den ordentlichen Rechtsweg nur nach Ausschöpfung des Instanzenzuges innerhalb des DBBPV zu beschreiten.

Die Nichteinhaltung dieser Vorschrift kann als verbandsschädigendes Verhalten gewertet und
sanktioniert werden.

§ 10 Beiträge

 (1)  Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben:

  1. a)ein jährlicher Grundbeitrag
  2. b)ein jährlicher Beitrag abhängig von der Mitgliedsstärke (Einzelmitgliedern).

(2)  Die Höhe der Jahresbeiträge und deren Fälligkeit werden von der Bundesversammlung bestimmt.

§ 11 Organe des DBBPV

Organe des DBBPV sind:

–  die Bundesversammlung,

–  das Präsidium.

§ 12 Die Bundesversammlung

 (1)   Die Bundesversammlung ist das oberste Organ des DBBPV.

 (2)   Die Bundesversammlung setzt sich zusammen aus

–        den Mitgliedern des Präsidiums,

–        den bestellten Vertretern der ordentlichen Mitglieder,

–        den bestellten Vertretern der außerordentlichen Mitglieder.

(3)   Die Bundesversammlung beschließt über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten, die den deutschen Kugelwurfsport als Ganzes betreffen.
Ihr obliegt unter anderem die Wahl der Mitglieder des Präsidiums und der 2 Kassenprüfer.
Die ordentliche Bundesversammlung findet alle drei Jahre statt.
Das Präsidium beruft sie unter Festlegung von Ort, Termin und Tagesordnung ein.

(4)   Die Einberufung erfolgt schriftlich per Post oder per E-Mail, sofern die Mitglieder ihre E-Mail-Adresse zur Verfügung gestellt haben.
Eine Einberufungsfrist von vier Wochen ist einzuhalten, gleichzeitig ist die Tagesordnung bekannt zu geben.

(5)   Anträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der ordentlichen Bundesversammlung schriftlich mit Begründung bei der Geschäftsstelle des DBBPV einzureichen. Nachträglich eingereichte Anträge sind rechtzeitig vor der Versammlung allen Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen, damit die Mitglieder sich vorbereiten und entscheiden können, ob ihre Teilnahme an der Versammlung als erforderlich angesehen wird.
Darüber hinaus können Dringlichkeitsanträge nur behandelt werden, wenn sie in der Bundesversammlung schriftlich eingebracht werden und eine Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der Behandlung zustimmt; Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(6)   Über die Beschlüsse der Bundesversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollanten zu unterzeichnen ist.

(7)   Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Bundesversammlung sind für alle Mitglieder und Organe verbindlich

(8)   Das Präsidium kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Bundesversammlung einberufen.

(9)   Hierzu ist es verpflichtet, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder des DBBPV schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Präsidium verlangt wird.

(10)Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Bundesversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben oder rechtzeitig zur Tagesordnung angemeldet wurden.

(11)Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Bundesversammlung wird spätestens zwei Wochen nach Einreichung der Anträge stattfinden.
Für die Berechnung der Frist ist der Tag maßgebend, an dem durch Eingang bei der Geschäftsstelle des DBBPV die Zahl der zur Einberufung einer außerordentlichen Bundesversammlung erforderlichen Stimmen erreicht ist.

(12)Die Tagesordnung für eine außerordentliche Bundesversammlung ist den Mitgliedern mit Anträgen und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche mitzuteilen.

(13)Jede ordnungsgemäß einberufene Bundesversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 13 Stimmrecht, Satzungsänderungen

(1)  Jedes ordentliche Mitglied besitzt in der Bundesversammlung mindestens eine Stimme.
Jedes ordentliche Mitglied erhält zusätzlich jeweils eine Stimme je angefangenen hundert Mitgliedschaften bis maximal 1000 Mitgliedschaften und dann jeweils 1 Stimme pro weitere tausend Mitgliedschaften im Spitzenverband und in seinen Untergliederungen.

(2)  Außerordentliche Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
Für die Anzahl der möglichen Vertreter gilt (1).

(3)  Amtierende Präsidiumsmitglieder sind stimmberechtigt.

(4)  Das Stimmrecht der Mitgliedsorganisationen wird durch ihre bestellten Vertreter ausgeübt.
Die Ausübung der Stimmrechte mehrerer Mitgliedsorganisationen durch dieselbe Person bzw. durch denselben Vertreter ist nicht zulässig.

(5)  Zur wirksamen Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(6)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen; Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(7)  Beschlüsse zu § 13 (5) und (6) bedürfen zusätzlich der einfachen Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen der Spitzensportverbände. Enthaltung und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen. Bei geheimen Abstimmungen müssen diese für jeden Spitzensportverband einzeln erfasst werden.

§ 14 Das Präsidium

 (1)  Das Präsidium setzt sich zusammen aus
– dem Präsidenten
– dem Bundesschatzmeister
– dem Bundesjugendwart
– je einem Athletenvertreter aus jedem Spitzensportverband
– je einem Vizepräsidenten aus jedem Spitzensportverband und
– dem Bundesgeschäftsführer.

(2)  Das vertretungsberechtigte Präsidium setzt sich zusammen aus
– dem Präsidenten
– dem Bundesschatzmeister
– dem Bundesgeschäftsführer.
– je einem Vizepräsidenten aus jedem Spitzensportverband.
Der Verein wird durch je zwei Mitglieder des Präsidiums, darunter der Präsident, Bundesschatzmeister oder Bundesgeschäftsführer vertreten.
Im Innenverhältnis wird vereinbart, dass die Vizepräsidenten nur zusammen mit dem Präsident, Bundesschatzmeister und Bundesgeschäftsführer handeln können, wenn diese nicht dem selben Spitzensportverband wie die Vizepräsidenten angehören.

(3)  Die Mitglieder des Präsidiums werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der ordentlichen Bundesversammlung für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe gewählt, dass ihr Amt bis zur Durchführung einer Neuwahl fortdauert.

(4)  Der Bundesgeschäftsführer kann für seine Tätigkeit bezahlt werden.

(5)  Alle ordentlichen Mitglieder (Spitzensportverbände) stellen jeweils mindestens ein Präsidiumsmitglied, das von der Bundesversammlung gewählt werden muss.

(6)  Scheidet ein Mitglied des Präsidiums während der Amtsperiode aus, so wählt das Präsidium ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

(7)  Das Präsidium regelt in einer Geschäftsordnung die Details zu Sitzungen und Beschlussfassungen.

§ 15 Kassenprüfer

(1)  Die Kassenführung des DBBPV wird durch zwei ehrenamtliche Kassenprüfer überprüft.

(2)  Diese werden von der Bundesversammlung für drei Jahre gewählt.

(3)  Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglieder des Bundesvorstandes sein.

(4)  Sie haben der Bundesversammlung über ihre Tätigkeit zu berichten.

(5)  Die weiteren Einzelheiten sind in der Finanzordnung festgelegt.

§ 16 Sportjugend

 (1)  Die Sportjugend des DBBPV ist die steuerrechtlich unselbstständige Jugendorganisation des Kugelwurfsports in der Bundesrepublik Deutschland.
(2)  Die Sportjugend vertritt alle jungen Menschen in den Mitgliedsorganisationen des DBBPV, die noch nicht 27 Jahre alt sind.
(3)  Die Sportjugend gibt sich eine Jugendordnung, die von der Bundesversammlung des DBBPV zu bestätigen ist.
(4)   Als anerkannter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII führt und verwaltet die Sportjugend ihre Aufgaben im Rahmen der Satzung des DBBPV und der Jugendordnung selbstständig. Sie ist für die Planung und Verwendung der ihr zufließenden Mittel der öffentlichen Hand und privater Träger sowie der ihr zugewiesenen Mittel des DBBPV zuständig.
(5)  Die Sportjugend des DBBPV bildet einen Jugendtag aus Personen der Mitgliedsorganisationen gemäß § 6. Näheres regelt die Jugendordnung.
(6)  Der Jugendtag der Sportjugend des DBBPV wählt einen Jugendvorstand, der vom Bundesjugendwart geleitet wird. Näheres regelt die Jugendordnung.
(7)  Der Bundesjugendwart der Sportjugend wird nach seiner Wahl und durch die Bundesversammlung des DBBPV bestätigt. Die Geschäftsführung der Sportjugend kann von ihr auch auf den Bundesgeschäftsführer des DBBPV übertragen werden, wenn dadurch ihre Eigenständigkeit nicht beeinträchtigt wird. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 17 Datenschutz

(1)  Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des DBBPV werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten gespeichert und durch die Geschäftsstelle des DBBPV verarbeitet.

(2)  Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Die zur Sport- und Verbandentwicklung notwendigen Daten müssen aber verfügbar sein.

(3)  Der DBBPV gibt geschützte Daten nicht an Dritte außerhalb des Verbandes weiter.

(4)  Im Zusammenhang mit Antragstellungen zur Förderung der Verbandstätigkeiten können dem DOSB, der dsi oder anderen Partnern die dafür notwendigen Daten weitergegeben werden.

§ 18 Auflösung

(1)  Die Auflösung des DBBPV kann nur in einer eigens dazu berufenen Bundesversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Ja- und Nein- Stimmen beschlossen werden;
Enthaltungen und ungültige Stimmen sind nicht mitzuzählen.

(2)  Hinsichtlich der Einberufungsfristen gelten die Bestimmungen des § 12 entsprechend.

(3)  Bei Auflösung oder Aufhebung des DBBPV oder bei Wegfall der steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Gründung, Eintragung, Inkrafttreten

Der Verband wurde mit Errichtung einer Satzung am 16.04.1988 in Karlsruhe gegründet.

Die Eintragung in das Vereinsregister wurde am 23.11.1988 unter der Registernummer VR 1538 beim Amtsgericht Augsburg vollzogen.

Die Neufassung der Satzung vom 16.01.2010 ersetzte die Satzung vom 16.04.1988.

Diese Neufassung der Satzung wurde am 29.11.2019 von der Bundesversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Gersthofen, der 29.11.2019